10.01.2026
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Bei Blitzeis und Schnee zur Arbeit rutschen: Was gilt für Beschäftigte bei Extremwetterlagen?

Titelbild zum Artikel Bei Blitzeis und Schnee zur Arbeit rutschen: Was gilt für Beschäftigte bei Extremwetterlagen?

Durch Sturmtief "Ellie" hat dieser Winter, mit seinen außergewöhnlichen Wetterlagen, verdeutlicht: Es bleibt gefährlich! Ganze Straßen in Deutschland sind mit Glatteis und Schnee bedeckt und auf schnelle Besserung, bleibt zu hoffen. Doch, können Arbeitgeber wirklich voraussetzen, dass die Betroffenen sich bei Schneesturm auf die Straßen trauen?

Der Wecker klingelt, draußen ist es noch dunkel. Der erste Blick aus dem Fenster verheißt nichts Gutes. Glatte Straßen, festgefahrener Schnee oder dichter Eisregen machen bereits jetzt klar: Der Weg zur Arbeit wird heute kein normaler sein. Gleichzeitig stellt sich die drängende Frage, die viele Beschäftigte in solchen Situationen umtreibt: Bin ich verpflichtet, unter diesen Bedingungen zur Arbeit zu erscheinen oder riskiere ich meine Sicherheit?

Zwischen Arbeitsvertrag, Verantwortung gegenüber dem Arbeitgeber und der eigenen körperlichen Unversehrtheit entsteht ein Spannungsfeld, das für Betroffene oft schwer einzuordnen ist. Wer zu Hause bleibt, fürchtet arbeitsrechtliche Konsequenzen. Wer sich dennoch auf den Weg macht, setzt sich möglicherweise erheblichen Gefahren aus. Rechtliche Vorgaben, betriebliche Regelungen und tatsächliche Wetterlage greifen nicht immer eindeutig ineinander, was die Entscheidung nicht einfacher macht.

Konkrete Rechtslage

Tatsächlich gilt der Weg zur Arbeit arbeitsrechtlich als "Wegerisiko des Angestellten", somit ist jeder Beschäftigte selbst für den Weg zur Arbeit verantwortlich. Ebenso existieren keine gesetzlichen Ansprüche auf Homeoffice, sofern es nicht mit dem Arbeitgeber bei Einzelfällen abgeklärt wurde.

Die Gewerkschaft IG Metall vertritt zwar die Ansicht, dass zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen wegen des extremen Winterwetters, in der Regel keine Rechtfertigung für eine Abmahnung oder Kündigung sei, jedoch ist diese in der Praxis Einzelfallabhängig und stellt keine Garantie dar, dass ein Schneesturm vor einer Kündigung schützt. Zur Ernüchterung wurde von der Gewerkschaft ver.di. klar definiert "Ohne Arbeit kein Lohn".

Ausnahmefälle und Kommunikationspflicht

Wenn der Arbeitsweg nachweislich unzumutbar oder gefährlich ist, z.B. offizielle Unwetterwarnungen wie Schneestürme oder Eisregen wüten, Polizei und Behörden von der Vekehrsteilnahme abraten oder reale Gefahren für Leib und Leben herrschen, darf man zu Hause bleiben.

Unabhängig von der konkreten Wetterlage gilt jedoch ein zentraler Grundsatz: Arbeitnehmer sind in jedem Fall verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie den Arbeitsweg aufgrund extremer Witterungsverhältnisse nicht antreten können. Auch wenn bei der Teilnahme am Straßenverkehr eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben besteht, rechtfertigt dies kein kommentarloses Fernbleiben. Der Arbeitgeber muss in die Lage versetzt werden, die Situation einzuordnen, Arbeitsabläufe anzupassen und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer eine Lösung zu finden, etwa durch Homeoffice, eine spätere Arbeitsaufnahme oder eine andere einvernehmliche Regelung.

Ein eigenmächtiges Ausbleiben ohne vorherige Kommunikation kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, selbst dann, wenn die Entscheidung aus nachvollziehbaren Sicherheitsbedenken getroffen wurde. Maßgeblich ist daher nicht nur die objektive Gefahrenlage, sondern auch die rechtzeitige, transparente und sachliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber.

Fazit

Der Arbeitnehmer ist für den Arbeitsweg selbst verantwortlich und muss auch bei schlechter Wetterlage zur Arbeit erscheinen. Im Zweifel gilt: Lieber einmal mehr anrufen als einmal zu wenig und die Situation mit dem Arbeitgeber klären. Zur weiteren Überbrückung dieser seltenen Wetterlage gilt es, vorsichtig zu reisen und frühzeitige Vorkehrungen zu treffen, um sein eigenes Wohlergehen zu schützen und die Pünktlichkeit des Arbeitsantritts aufrechtzuerhalten.


Fleetize
von Fleetize
veröffentlicht am 10.01.2026

Alle Angaben ohne Gewähr.
Der Artikel basiert auf recherchierten Informationen des Autors und kann persönliche Meinungen enthalten. Der Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar, noch haften die Fleetize GmbH oder der Autor für die Korrektheit der enthaltenen Informationen.

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